Der Listenhund Definition, Rassen, rechtliche Folgen & Auflagen
Als Listenhund (auch Anlagen- oder Kampfhund) wird ein Hund bezeichnet, der aufgrund landesrechtlicher Regelungen als potenziell gefährlich eingestuft wird. Dem Gesetzgeber nach wird den Listenhunden aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit ein erhöhtes Aggressionspotenzial unterstellt, unabhängig vom individuellen Verhalten des Tieres.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für Listenhunde setzen sich in Deutschland aus Bundesrecht, Landesrecht und kommunalem Recht zusammen. Da das Hunderecht primär Ländersache ist, gibt es kein einzelnes, bundesweit einheitliches Gesetz. Demzufolge entscheidet jedes Bundesland selbst, welche Rassen auf der Liste stehen, bzw. den entsprechenden Anlagen zugeordnet sind und welche Regeln gelten. In manchen Bundesländern ist die Haltung bestimmter Rassen ganz verboten, in anderen gibt es keine Rasselisten.
Bundesrecht: Verbringungs- u. Einführungsverbot
Auf Bundesebene regelt das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) den Import bestimmter Rassen.
- Einfuhrverbot: Es ist strikt untersagt, Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier (sowie deren Kreuzungen) nach Deutschland zu importieren oder zu verbringen.
- Ausnahmen: Ausnahmen gelten unter strengen Auflagen z. B. für Blindenhunde, Diensthunde oder bei der Durchreise.
Landesrecht: Die Landeshundegesetze
Die konkreten Haltungsbedingungen und Rasselisten werden durch die Landeshundegesetze (LHundG) oder Gefahrenabwehrverordnungen über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) der 16 Bundesländer bestimmt. Die Gesetze teilen Hunde meist in verschiedene Kategorien ein:
- Kategorie 1 (Gefährliche Hunde): Bei Rassen wie dem Pitbull oder Staffordshire Bullterrier wird die Gefährlichkeit gesetzlich unwiderlegbar vermutet. Eine Haltung ist nur mit behördlicher Erlaubnis und berechtigtem Interesse (z. B. Übernahme aus dem Tierheim) möglich.
- Kategorie 2 (Potenziell gefährliche Hunde): Bei Rassen wie dem Rottweiler oder Mastiff wird die Gefährlichkeit vermutet, kann aber durch einen Wesenstest (ein sogenanntes Negativzeugnis) widerlegt werden.
- Länder ohne Rasseliste (Einzelfallprüfung): In Deutschland haben fünf Bundesländer keine Rasseliste mehr. In diesen Regionen wird die Gefährlichkeit eines Hundes nicht pauschal an seiner Rasse festgemacht, sondern richtet sich stets nach dem individuellen Verhalten des einzelnen Tieres.
Das gilt für die folgenden Bundesländer:
- Niedersachsen
- Schleswig-Holstein
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Thüringen
Kommunales Recht: Die Hundesteuer
Die Städte und Gemeinden nutzen ihre Kommunalen Hebesatzsatzungen, um die Hundesteuer festzulegen.
- Erhöhte Kampfhundesteuer: Viele Gemeinden verlangen für Listenhunde eine drastisch erhöhte Steuer (oft zwischen 600 und über 1.000 Euro im Jahr statt der üblichen ca. 100 Euro). Nur mal so als Hausnummer: In Waldbronn beträgt die entsprechende Steuer 504,00 Euro pro Jahr für den ersten und jeden weiteren Anlagenhund. Demgegenüber sind wir bei Terry mit 108,00 Euro pro Jahr dabei.
- Steuersenkung: In manchen Kommunen sinkt die Steuer wieder auf den Normalsatz, sobald der Hund einen Wesenstest absolviert und bestanden hat.
Zivilrecht: Die Tierhalterhaftung
Unabhängig von der Rasse greift bei Schäden das Bürgerliche Gesetzbuch:
- §833 BGB (Tierhalterhaftung): Sie haften als Halter für alle Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die Ihr Hund verursacht – und zwar unbegrenzt und verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung). Eine Hundehaftpflichtversicherung ist für Listenhunde in fast allen Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben.
Anmerkung Webmaster: Eine Hundehalterhaftpflichtversicherung sollte für jeden verantwortungsbewussten Hundehalter eine Selbstverständlichkeit sein!
Auflagen
Volljährigkeit ist vorausgesetzt. Für die Haltung brauchen Halter meist eine amtliche Genehmigung von der Gemeinde oder dem Ordnungsamt, einen Sachkundenachweis (Hundeführerschein), ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Wesenstest für den Hund. Zudem benötigt man eine spezielle Hundehaftpflichtversicherung.
FAQ zum Thema Listenhund
- Was ist ein Listenhund?
- Ein Listenhund ist ein Hund, der nach Landesrecht als potenziell gefährlich eingestuft wird – ausschließlich aufgrund seiner Rassezugehörigkeit, nicht seines individuellen Verhaltens.
- Sind Listenhunde gefährlich?
- Kein rational denkender Mensch wird die Gefährlichkeit eines Hundes allein an seiner Rasse ausmachen. Dies wird der überwiegenden Mehrzahl der freundlichen Hunde dieser gelisteten Rassen und vor allem den vielen Mischlingen nicht gerecht. Wie bei allen Hunden kommt es auch bei diesen Rassen auf die Zucht, Aufzucht, eine gute Sozialisation, Erziehung, die richtige Haltung und den richtigen Umgang mit an. Es gibt also keine per se gefährlichen Hunderassen, es gibt jedoch durchaus gefährliche Individuen!
- Welche Rassen gelten als Listenhunde?
- Je nach Bundesland stehen u. a. folgende Rassen auf der Liste: – Pitbull Terrier – American Staffordshire Terrier – Staffordshire Bullterrier – Bullterrier.
- Warum werden Listenhunde als gefährlich eingestuft?
- Die Gefährlichkeit wird gesetzlich vermutet, jedoch wissenschaftlich nicht belegt. Studien zeigen, dass Rasselisten keine valide Grundlage zur Einschätzung des Aggressionspotenzials bieten. Mehr dazu: Gefährlichkeit von Hunderassen.
- Braucht ein Listenhund einen Wesenstest?
- Ja, in vielen Bundesländern ist ein Wesenstest erforderlich, um die vermutete Gefährlichkeit zu widerlegen. Das Ergebnis wird als Negativzeugnis dokumentiert.
- Welche Auflagen gelten für Listenhunde?
- Typische Auflagen sind: – behördliche Haltegenehmigung – Sachkundenachweis – polizeiliches Führungszeugnis – Wesenstest – Hundehaftpflichtversicherung.
- Dürfen Listenhunde nach Deutschland eingeführt werden?
- Nein. Das HundVerbrEinfG verbietet die Einfuhr bestimmter Rassen (Pitbull, AmStaff, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen). Ausnahmen gelten nur in eng begrenzten Fällen.
- Wie hoch ist die Hundesteuer für Listenhunde?
- Viele Gemeinden erheben eine erhöhte Kampfhundesteuer, oft zwischen 600 und über 1.000 Euro jährlich. Nach bestandenem Wesenstest kann der Satz wieder sinken.
- Kann ein Listenhund von der Liste gestrichen werden?
- Nein. Einzelne Hunde werden nicht aus der Rasseliste entfernt. Möglich ist nur ein Negativzeugnis durch Wesenstest oder eine Steuersenkung durch kommunale Regelung.
- Was passiert bei einem Beißvorfall mit einem Listenhund?
- Bei Auffälligkeiten greifen Maßnahmen wie: – Leinen und Maulkorbpflicht – behördliche Auflagen – erneuter Wesenstest – im Extremfall Haltungsuntersagung.