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Der Listenhund Definition, Rassen, rechtliche Folgen & Auflagen

Als Listenhund (auch Anlagen- oder Kampfhund) wird ein Hund bezeichnet, der aufgrund landesrechtlicher Regelungen als potenziell gefährlich eingestuft wird. Dem Gesetzgeber nach wird den Listenhunden aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit ein erhöhtes Aggressionspotenzial unterstellt, unabhängig vom individuellen Verhalten des Tieres.

Hinweis: Dieser Glossareintrag dient der allgemeinen Information und orientiert sich an der aktuellen Rechtslage. Ich für meinen Teil stelle den Sinn und Zweck entsprechend existierender Rasselisten in Frage! Es steht außer Frage, dass man die Gefährlichkeit eines Hundes keinesfalls an seiner Rassezugehörigkeit festmachen kann! Wir wissen heute, dass diesbezüglich existierende Rasselisten, welche bestimmte Hunderassen so genannten "Anlagen" zuordnen, keinerlei sach-, fachkundigen und wissenschaftlich fundierten Überprüfungen standhalten! Und obwohl diese Rasselisten selbst in Anhörungen vor dem Bundesverfassungsgericht (16. März 2004) ad absurdum geführt wurden, bleiben sie weiterhin zulässig. Mein Linktipp: Der Kampfhund - Dichtung und Wahrheit


Ein Listenhund spielt im Schnee


Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für Listenhunde setzen sich in Deutschland aus Bundesrecht, Landesrecht und kommunalem Recht zusammen. Da das Hunderecht primär Ländersache ist, gibt es kein einzelnes, bundesweit einheitliches Gesetz. Demzufolge entscheidet jedes Bundesland selbst, welche Rassen auf der Liste stehen, bzw. den entsprechenden Anlagen zugeordnet sind und welche Regeln gelten. In manchen Bundesländern ist die Haltung bestimmter Rassen ganz verboten, in anderen gibt es keine Rasselisten.

Bundesrecht: Verbringungs- u. Einführungsverbot

Auf Bundesebene regelt das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) den Import bestimmter Rassen.


Landesrecht: Die Landeshundegesetze

Die konkreten Haltungsbedingungen und Rasselisten werden durch die Landeshundegesetze (LHundG) oder Gefahrenabwehrverordnungen über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) der 16 Bundesländer bestimmt. Die Gesetze teilen Hunde meist in verschiedene Kategorien ein:


Kommunales Recht: Die Hundesteuer

Die Städte und Gemeinden nutzen ihre Kommunalen Hebesatzsatzungen, um die Hundesteuer festzulegen.


Zivilrecht: Die Tierhalterhaftung

Unabhängig von der Rasse greift bei Schäden das Bürgerliche Gesetzbuch:


Auflagen

Volljährigkeit ist vorausgesetzt. Für die Haltung brauchen Halter meist eine amtliche Genehmigung von der Gemeinde oder dem Ordnungsamt, einen Sachkundenachweis (Hundeführerschein), ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Wesenstest für den Hund. Zudem benötigt man eine spezielle Hundehaftpflichtversicherung.

Hundepfote als Symbol für einen Listenhund


FAQ zum Thema Listenhund

Was ist ein Listenhund?
Ein Listenhund ist ein Hund, der nach Landesrecht als potenziell gefährlich eingestuft wird – ausschließlich aufgrund seiner Rassezugehörigkeit, nicht seines individuellen Verhaltens.
Sind Listenhunde gefährlich?
Kein rational denkender Mensch wird die Gefährlichkeit eines Hundes allein an seiner Rasse ausmachen. Dies wird der überwiegenden Mehrzahl der freundlichen Hunde dieser gelisteten Rassen und vor allem den vielen Mischlingen nicht gerecht. Wie bei allen Hunden kommt es auch bei diesen Rassen auf die Zucht, Aufzucht, eine gute Sozialisation, Erziehung, die richtige Haltung und den richtigen Umgang mit an. Es gibt also keine per se gefährlichen Hunderassen, es gibt jedoch durchaus gefährliche Individuen!
Welche Rassen gelten als Listenhunde?
Je nach Bundesland stehen u. a. folgende Rassen auf der Liste: – Pitbull Terrier – American Staffordshire Terrier – Staffordshire Bullterrier – Bullterrier.
Warum werden Listenhunde als gefährlich eingestuft?
Die Gefährlichkeit wird gesetzlich vermutet, jedoch wissenschaftlich nicht belegt. Studien zeigen, dass Rasselisten keine valide Grundlage zur Einschätzung des Aggressionspotenzials bieten. Mehr dazu: Gefährlichkeit von Hunderassen.
Braucht ein Listenhund einen Wesenstest?
Ja, in vielen Bundesländern ist ein Wesenstest erforderlich, um die vermutete Gefährlichkeit zu widerlegen. Das Ergebnis wird als Negativzeugnis dokumentiert.
Welche Auflagen gelten für Listenhunde?
Typische Auflagen sind: – behördliche Haltegenehmigung – Sachkundenachweis – polizeiliches Führungszeugnis – Wesenstest – Hundehaftpflichtversicherung.
Dürfen Listenhunde nach Deutschland eingeführt werden?
Nein. Das HundVerbrEinfG verbietet die Einfuhr bestimmter Rassen (Pitbull, AmStaff, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen). Ausnahmen gelten nur in eng begrenzten Fällen.
Wie hoch ist die Hundesteuer für Listenhunde?
Viele Gemeinden erheben eine erhöhte Kampfhundesteuer, oft zwischen 600 und über 1.000 Euro jährlich. Nach bestandenem Wesenstest kann der Satz wieder sinken.
Kann ein Listenhund von der Liste gestrichen werden?
Nein. Einzelne Hunde werden nicht aus der Rasseliste entfernt. Möglich ist nur ein Negativzeugnis durch Wesenstest oder eine Steuersenkung durch kommunale Regelung.
Was passiert bei einem Beißvorfall mit einem Listenhund?
Bei Auffälligkeiten greifen Maßnahmen wie: – Leinen und Maulkorbpflicht – behördliche Auflagen – erneuter Wesenstest – im Extremfall Haltungsuntersagung.

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Begriff: Listenhunde


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